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Kündigung auch wegen älterer Mietrückstände noch möglich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter einer Wohnung eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters auch auf ältere Mietrückstände stützen kann. Der Vermieter verliert sein Kündigungsrecht nicht dadurch, dass er nicht sofort nach Eintritt der Voraussetzungen des Kündigungsgrundes Zahlungsverzug kündigt.

Der BGH hat insoweit entschieden, dass § 314 Abs. 3 BGB, nachdem eine fristlose Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes möglich ist, im Wohnungsmietrecht keine Anwendung findet.

Sollten Sie säumige Mieter haben, die mit der Miete im Rückstand sind, stehen wir Ihnen gerne bei der Prüfung des Kündigungsrechts, der Kündigung und deren Durchsetzung zur Verfügung.

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